25.09.2010, 20:14
Huhu!
Jeder von uns kennt vermutlich den § 2 (1) TschG. Darin heißt es:
Seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen wird leider immer unterschiedlich definiert. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat diese Bedürfnisse in seinem Gutachten jedoch sehr genau spezifiziert und es sollte jedem Tierhalter als Grundlage dienen.
Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Viel Erfolg!
Viele Grüße
Anna
Jeder von uns kennt vermutlich den § 2 (1) TschG. Darin heißt es:
Zitat:Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
Seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen wird leider immer unterschiedlich definiert. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat diese Bedürfnisse in seinem Gutachten jedoch sehr genau spezifiziert und es sollte jedem Tierhalter als Grundlage dienen.
Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Viel Erfolg!
Viele Grüße
Anna